BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 119v Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023
EB zu § 119v:
Mit dieser Übergangsregelung wird klargestellt, dass die Einmessverpflichtung des § 38 Abs. 2a nur für Gebäude oder Zubauten von Gebäuden gilt, die nach den Bestimmungen ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 bewilligt wurden. Dies betrifft somit Gebäude, die einerseits nach den strengeren Regelungen des § 22 Abs. 2 Z 3a bewilligt und andererseits in Kenntnis der Pflicht zur Vornahme einer Vermessung nach der Fertigstellung errichtet wurden.
Anmerkungen
1) Die Nov LGBl 2022/45 trat mit in Kraft.