zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-3332-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe - BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

§ 119r Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2020

EB zur Nov LGBl 2020/11

Zu § 119r: Die Übergangsregelung in Abs. 2 bestimmt, dass anhängige Berufungsverfahren, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die Neuregelung des § 2 Abs. 2 gilt somit nur für Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle noch kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde.

Anmerkungen

1) Die Nov LGBl 2020/11, die insbesondere den zweigliedrigen Instanzenzug außerhalb von Graz (dort war er bereits zuvor abgeschafft, s Anm zu § 2) beseitigte, trat mit in Kraft. Ein Bewilligungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt dann anhängig, wenn dessen zugrunde liegender Antrag (s § 13 Abs 1 AVG) vor dem bei der Baubehörde eingebracht wurde (also ihr tatsächlich zugekommen ist) und bis zum nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde. Andere Verfahren sind zu diesem Zeitpunkt anhängig, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Akt über sie geführt wird.

2) Also dem BauG idF LGBl 2018/63.

3) Die Berufungsbehörde ist damit (weiterhin) zur Entscheidung über alle erstinstanzlichen Bescheide, die vor dem erlassen wurden, zuständig, sofern diese noch nicht rechtskräftig geworden sind. Die Neuregelung des § 2 Abs 2...

Daten werden geladen...