BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 119p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016
Zu § 119p wurden keine EB veröffentlicht.
Anmerkungen
1) Die Nov LGBl 2016/117 trat bezüglich § 33 Abs 9b, § 38 Abs 1 Z 3 und § 41 Abs 3 erster Satz am und hinsichtlich § 4 Z 31a, Z 37a, Z 47a und Z 65, § 23 Abs 1 Z 2, § 92b, § 118a Abs 1 Z 4 und § 119p mit in Kraft. Ein Bewilligungsverfahren ist zu diesem jeweiligen Zeitpunkt dann anhängig, wenn dessen zugrunde liegender Antrag (s § 13 Abs 1 AVG) vor diesen jeweiligen Zeitpunkten bei der Baubehörde eingebracht wurde (also ihr tatsächlich zugekommen ist) und bis dahin nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde. Andere Verfahren sind zu diesem Zeitpunkt anhängig, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Akt über sie geführt wird.
2) Also dem BauG idF LGBl 2016/111.