BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 119n Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 34/2015
Zu § 119n wurden keine EB veröffentlicht.
Anmerkungen
1) Die Nov LGBl 2015/34 trat mit in Kraft. Ein Bewilligungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt dann anhängig, wenn dessen zugrunde liegender Antrag (s § 13 Abs 1 AVG) vor dem bei der Baubehörde eingebracht wurde (also ihr tatsächlich zugekommen ist) und bis zum nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde. Andere Verfahren sind zu diesem Zeitpunkt anhängig, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Akt über sie geführt wird.
2) Also dem BauG idF LGBl 2014/48.
3) Damit hat der Gesetzgeber eine eigene Regelung für vom Konsens abweichende Bauführungen geschaffen, diese dürfen trotz Abweichung nach Maßgabe von § 38 BauG benützt werden. Die Möglichkeit der Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens für die vom Konsens abweichende Bauführung wird dadurch nicht berührt; im Fall, dass eine Bauführung, die vom Konsens abweicht nicht nachträglich bewilligt werden kann ist durch diese Bestimmung jedoch die Rechtmäßigkeit der Benützung nach Maßgabe von § 38 BauG normiert.