BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 119d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003
Anmerkung
1) Abs 2 wurde § 119 Abs 7 nachgebildet, s Anm 17 zu § 119. Die Übergangsbestimmung erfasst jene Fälle, in denen ein Vorhaben nach der Rechtslage vor der Nov LGBl 2003/78 bewilligt wurde. Dabei handelt es sich – unter Berücksichtigung des Abs 1 – um jene Verfahren, deren zugrunde liegender Antrag vor dem bei der Baubeh eingebracht wurde.
2) Bei den Abweichungen vom genehmigten Projekt handelt es sich um mehr als geringfügige Abweichungen (zum Begriff s § 4 Z 4), weil bei Vorliegen bloßer geringfügiger Abweichungen eine Benützungsbewilligung ohnehin schon gem § 38 Abs 5 Z 3 erteilt werden kann, ohne dass es der Anwendung dieser Übergangsbestimmung bedürfte. Liegen sohin mehr als geringfügige Abweichungen vom genehmigten Projekt vor, so dürfte in Ermangelung dieser Übergangsbestimmung keine Benützungsbewilligung erteilt werden, sondern müsste zunächst eine gesonderte Baubewilligung für diese größeren Abweichungen erwirkt werden, s auch die Anm zu § 38. Die Übergangsbestimmung scheint daher zu ermöglichen, dass im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens die Genehmigungsfähigkeit dieser Abweichungen geprüft wird u i...