BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 118 Strafbestimmungen,
EB zur Nov LGBl 2008/88
Zu Abs. 1 Z. 6 u 7: Die Änderung der Z. 6 und der Entfall der Z. 7 erfolgt deswegen, damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für eine Benützung ohne Benützungsbewilligung auf den Eigentümer der baulichen Anlage konzentriert werden soll. Daher wird konsequenterweise auch eine Änderung des § 39 Abs. 2 vorgeschlagen, wonach hinkünftig nur mehr der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen hat, sodass bzgl. des Verfügungsberechtigten (z. B. Mieter) auch bei bewilligungswidriger Nutzung keine Verwaltungsstrafe mehr verhängt werden kann.
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu Abs. 2 Z. 8 bis 10: Bei diesen Änderungen handelt es sich um formale Anpassungen.
EB zur Nov LGBl 2014/29
Zu § 118 Abs 1 Z 1 und 6: Die Anpassung dieser Strafbestimmung ist erforderlich, weil der § 38 betr. die Fertigstellungsanzeige und Benützungsbewilligung mit der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 87/2013 mit Wirksamkeit vom neu gefasst wurde.
Zu § 118 Abs 2 Z 10: Hier erfolgt lediglich eine Verweiskorrektur.
EB zur Nov LGBl 2015/34
Zu § 118 Abs 2 Z 8a: Mit dieser Strafbestimmung soll sichergestellt werden, dass der Aussteller eines Energieausweises seiner ges...