BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 117 Verweise
Anmerkungen
1) Bei diesem Verweis handelt es sich um eine „dynamische Verweisung“. Dies ist zulässig, weil auf Landesgesetze verwiesen wird, also auf Rechtsnormen derselben Rechtssetzungsautorität.
2) Bei diesem Verweis handelt es sich um eine „statische Verweisung“. Hier wäre eine dynamische Verweisung unzulässig, weil dadurch einer anderen Rechtssetzungsautorität, nämlich dem Bundesgesetzgeber, eine indirekte Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf das Stmk BauG dadurch eingeräumt würde, weil der normatve Gehalt des BauG durch eine Änderung eines Bundesgesetzes verändert werden würde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist. Das gleich gilt sinngemäß, wenn in Landesgesetzen auf Verordnungen des Bundes odes des Landes verwiesen wird.