BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Bauplatzeignung
Zu § 5: EB
Nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 hat der Flächenwidmungsplan das gesamte Gemeindegebiet zu gliedern und die Nutzungsarten für alle Flächen entsprechend den räumlich funktionellen Erfordernissen festzulegen; unter anderem ist als eine Nutzungsart Bauland vorzusehen. Eine Baulandausweisung ist jedoch nach den Bestimmungen des ROG nur dann zulässig und sinnvoll, wenn die dafür vorgesehene Grundfläche auch für eine Bebauung geeignet ist. Die Baulandeignung wird daher bereits in der Fortführung der Flächenwidmungspläne geprüft, wofür das ROG im § 23 Abs 1 nähere Bestimmungen enthält. Wenn aber die Baulandeignung bereits auf der Ebene der örtlichen Raumplanung geprüft wird, so erübrigt sich eine nochmalige derartige Prüfung in einem eigenen Widmungsverfahren. Insoweit in einer Nutzungskategorie nach dem Flächenwidmungsplan nicht sämtliche Bauplatzeignungsvoraussetzungen im Einzelfall geprüft wurden, sind eben die zusätzlichen dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung anzuschließen.
Eine Überfrachtung mit Anforderungen an die Bauplatzeignung wie hinsichtlich Größe, Gestalt, Freisein von Immissionen, Besonnung usw erscheint daher im Rahmen ...