BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 92b Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation
EB zur Nov LGBl 2016/117
Mit dieser vorgesehenen und neu einzuführenden Bestimmung des § 92b des Steiermärkischen Baugesetzes wird Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. L 155 vom , S. 1, in das Landesrecht Steiermark umgesetzt.
Der Artikel 8 und die aus Artikel 2 der EU-Richtlinie entnommenen Begriffsbestimmungen (mit Ausnahme jener des „Netzabschlusspunktes“, der dem Telekommunikationsgesetz (§ 3 Z. 13) entnommen wurde) lauten wie folgt:
„Artikel 8
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem eine Baugenehmigung beantragt worden ist, mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierunge...