BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 92a Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
EB zur Nov LGBl 2014/29
Im Hinblick auf die sich entwickelnde Elektromobilität erscheint die gegenständliche im Baugesetz neu aufzunehmende Bestimmung zeitgemäß und zweckmäßig, ohne dass damit hohe Kosten verbunden sind.
EB zur Nov LGBl 2016/117
Zu dieser Nov wurden keine EB veröffentlicht.
EB zur Nov LGBl 2021/91
Aufgrund der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2, 3, 5 und teilweise Abs. 6 der EPBD-RL einerseits und der Landesstrategie Elektromobilität Steiermark 2030 andererseits wird § 92a neu formuliert.
Mit § 92a Abs. 1 werden Art. 8 Abs. 5 der EPBD-RL sowie die Maßnahme-Nr. 2.1 (Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für Ladepunkte bezogen auf Wohngebäude) des Maßnahmenplans der Landesstrategie Elektromobilität 2030 umgesetzt. Demnach besteht beim Neubau, bei einer größeren Renovierung (§ 4 Z 34a) eines Wohnhauses oder wenn durch eine Nutzungsänderung ein Wohnhaus entsteht, jeweils mit mehr als vier Wohnungen oder mit mehr als zehn Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die Verpflichtung, jeden Abstellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur zur späteren Ausstattung mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen. Dabei muss die...