BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 91 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 91: Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 85 Abs 2.
Die bislang mit § 85 Abs 1 für Garagen, die zum Abstellen flüssiggasbetriebener Fahrzeuge bestimmt sind, festgelegten besonderen Anforderungen werden künftighin durch die Verordnung gem § 82 geregelt. Das Verbot des Einfahrens derartiger Fahrzeuge in hiefür nicht geeignete Garagen sowie die Verpflichtung zur Kennzeichnung solcher Garagen wird durch die gegenständliche Bestimmung auf gesetzlicher Ebene ausgesprochen.
Anmerkungen
1) Der § 91 wurde durch die Nov LGBl 2011/13 neu gefasst u entspricht inhaltlich dem § 85 Abs 2 u 3 idF LGBl 1995/95.
2) S Anm 2 zu § 90.
3) Für neu zu errichtende Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge ist neben den brandschutztechnischen Anforderungen auch Pkt 8 der OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe: April 2019 sowie die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: April 2019 u die OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit; Ausgabe: April 2019 einzuhalten, s Gesamtübersicht.
4) S Anm 3.