BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 89a Sondervorschriften für Handelsbetriebe und Einkaufszentren
EB zur Nov LGBl 2020/11
Im Sinn einer Reduktion des Flächenverbrauchs für KFZ-Abstellflächen bei Handelsbetrieben und Einkaufszentren wird in Abs. 1 die Größe von Abstellflächen im Freien (einschließlich Zu- und Abfahrten) begrenzt (bei einer Verkaufsfläche von max. 2000 m2) und bei einer Erhöhung der Anzahl der Abstellplätze, die zu einem Überschreiten dieser max. zulässigen Fläche führt, die Pflicht normiert, Abstellplätze innerhalb von baulichen Anlagen (Tiefgaragen, Parkdecks) zur Verfügung zu stellen (Abs. 3). Wenn durch Zubauten die Schwelle von 2.000 m2 überschritten wird, sind die zusätzlichen Abstellflächen in Nutzungsüberlagerung auszuführen. Kommt es zu keiner Erhöhung der Anzahl der Abstellplätze, besteht diese Verpflichtung nicht.
Im Rahmen der Landtagsenquete für Baukultur in der Steiermark im Jahr 2014 wurde zum Thema „Zentren stärken“ erkannt, dass die Siedlungsentwicklung auf der grünen Wiese – insbesondere im Handel – einen enormen Flächenverbrauch und eine zunehmende Abhängigkeit vom Autoverkehr nach sich zieht. Die bisherige Regelung des § 31 Abs. 10 StROG 2010, wonach bei Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr...