BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 87 Güllelager,
EB zur Nov LGBl 2011/13
Gülleanlagen leisten einen erheblichen Beitrag zur Emission von Ammoniak, der in vielerlei Hinsicht eine Negativwirkung auf die Ökosysteme bis hin zur Mitverantwortlichkeit für den Treibhauseffekt und die dadurch verursachte globale Klimaveränderung hat. Maßnahmen zur Begrenzung dieser Emissionen sind daher dringend geboten. Aus diesem Grunde sieht auch das Programm zur Feinstaubreduktion in der Steiermark (Regierungsbeschluss vom ) zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen die Abdeckung von Gülleanlagen bei Neubau und Umbau vor. Eine derartige Abdeckung gilt heute allgemein als Stand der Technik. Diesbezüglich kommen entweder selbst tragende (Betondecke, Zeltdach) oder schwimmende Abdeckungen (Folie, Schwimmkörper etc.) in Betracht. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abdeckung sind nur dann vertretbar, wenn durch geeignete Maßnahmen zur Güllebewirtschaftung sowie auf Grund der örtlichen Verhältnisse sowohl den Erfordernissen des Klimaschutzes wie auch jenen des Nachbarschaftsschutzes Rechnung getragen wird.
EB zur Nov LGBl 2015/34
Zu § 87: Eine Abdeckungsverpflichtung bei Gülleanlagen wird aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes vorge...