BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 83 Schutzräume
EB zu LGBl 1995/59
Zu § 52: Eine Schutzraumverpflichtung ist nicht mehr vorgesehen. Wenn ein Schutzraum geplant wird, sei es freiwillig unter Inanspruchnahme eines geplanten Förderungsmodelles im Rahmen des Wohnbauförderungsrechtes oder aufgrund gesetzlicher Aufträge nach anderen Gesetzen, hat er jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt zu werden.
Für die Regelung von Grundsatzfragen und Planung der verschiedenen Zivilschutzraumtypen sind die technischen Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten maßgeblich; für die technische Ausstattung und Einrichtung die der Önormen der Reihe S 6000.
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 83: Wortidente Übernahme des bisherigen § 52.
Anmerkungen
1) Der II. Teil – Besondere bautechnische Bestimmungen, I Abschnitt – Baulicher Zivilschutz wurde durch die Nov LGBl 2011/13 neu strukturiert.
2) Eine der bedeutendsten Neuerungen gegenüber der Rechtslage nach der ehemaligen Stmk BO 1968 ist, dass das BauG eine Schutzraumverpflichtung nicht mehr festlegt. Nach § 12 der Stmk BO 1968 waren bei größeren Umbauten der Kellerräume und bei Neubauten, die nach ihrer Zweckbestimmung zum längeren Aufenthalt einer ...