BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 82 Verordnung der Landesregierung
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 82: Mit diesen Bestimmungen werden die im bisherigen § 43b für die Aspekte der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes vorgesehenen Regelungen im Sinne der Harmonisierungsvereinbarung auf die übrigen „wesentlichen Anforderungen“ der Bauproduktenrichtlinie erweitert.
Damit wird dem im Allgemeinen Teil beschriebenen Konzept entsprochen, wonach die technischen Detailbestimmungen (z. B. Maße, Grenzwerte, Klassen oder sonstige Präzisierungen), bei deren Einhaltung anzunehmen ist, dass die im Gesetz festgelegten Anforderungen eingehalten werden, in Form von Richtlinien des OIB näher präzisiert werden sollen.
EB zur Nov LGBl 2021/91
In § 82 werden nunmehr die Verordnungsermächtigungen der Landesregierung systematisch zusammengefasst. Die Detailregelungen zu den allgemeinen bautechnischen Anforderungen des 1. Teiles des II. Hauptstückes wurden bereits mit den sechs OIB-Richtlinien getroffen und diese auf Basis des § 82, zuletzt mit der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2020, auch für verbindlich erklärt. Der Abs. 1 wird daher – auch aufgrund zwingender unionsrechtlicher Vorgaben, welche bereits in den OIB-Richtlinien enthalt...