BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 80c Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen,
EB zur Nov LGBl 2021/91
§ 80c entspricht dem bisherigen § 80 Abs. 5a und wird inhaltlich unverändert übernommen.
Anmerkungen
1) Der VII. Abschnitt – Energieeinsparung und Wärmeschutz wurde durch die Nov LGBl 2021/91 neu strukturiert.
2) Der § 80c wurde durch die Nov LGBl 2021/91 neu eingeführt und entspricht dem bisherigen § 80 Abs 5a.
3) Zum Verbot von Heizungsanlagen im Neubau mit fossilen flüssigen, fossilen festen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas auf Basis der bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen:
Seit ist bei neu errichteten Gebäuden die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile und für feste fossile Brennstoffe verboten. Dies gilt nicht für Verfahren, die am anhängig waren.
Mit wurde in der Steiermark das Verbot vom Einbau von Feuerungsanlagena) gem § 4 Z 26 des Stmk Baugesetzes auch um fossiles Flüssiggas erweitert und gilt nicht nur bei Neubauten sondern auch für Gebäude, welche durch Nutzungsänderungen konditioniertb) werden.
Somit dürfen in der Steiermark seit 1. Jänner bzw bei Neubaut...