BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 74 Schutz vor Verbrennungen
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 74: Dieser Paragraph fordert, dass Einrichtungen und Anlagen zur Beheizung oder Warmwasseraufbereitung so abzusichern sind, dass es zu keinen Verbrennungsverletzungen kommen kann. Die Formulierung „soweit erforderlich“ ermöglicht es, auf eine derartige Absicherung dann zu verzichten, wenn die Oberflächen der betroffenen Bauteile nie eine Temperatur erreichen können, die bei ungeschützter Berührung zu Verletzungen führen kann.
Anmerkungen
1) Der § 74 wurde durch die Nov LGBl 2011/13 inhaltlich neu formuliert.
2) S § 4 Z 26.