BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 73 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 73: Während Abs. 1 das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt Abs. 2 auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab. Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (z. B. Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern.
Anmerkungen
1) Der § 73 wurde durch die Nov LGBl 2011/13 inhaltlich neu formuliert und entspricht dem § 57 – „Verglasung“ vor der Harmonisierungsnovelle 2010.
2) S die unterschiedlichen Fassadenarten (Vorhangfassade bzw zweischalige Vorhangfassade) in der OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2019, s Gesamtübersicht.