BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 71 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
EB zur Nov LGBl 2011/13
Zu § 71: Dieser Paragraph behandelt im wesentlichen zwei Aspekte: Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw. Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite von Treppen und Rampen) so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.
Anmerkungen
1) Der § 71 wurde durch die Nov LGBl 2011/13 inhaltlich neu formuliert.
2, 3) S OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: April 2019 wieder, s Gesamtübersicht.
4) In den Pkt 2 und 3 der OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe: April 2019 werden die zielorientierten Anforderungen der § 71 konkretisiert.