BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 23 Hinterlegung ohne Zustellversuch
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Gesetzliche Vorschriften, die die Anordnung einer Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zulassen, sind vor allem
§ 8 Abs 2 ZustG (bei Verletzung der Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle des § 8 Abs 1 ZustG bzw des § 104 BAO),
§ 10 ZustG (für den Fall der Nichtbefolgung eines Auftrages zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten; Hinterlegung nur bei der Behörde, diesbezüglich ist § 10 ZustG die speziellere Norm im Verhältnis zu § 23 Abs 1 ZustG).
Siehe weiters § 89 Abs 1 FinStrG (Beschlagnahmebescheid bei Abwesenheit des Inhabers des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes) und § 93 Abs 1 FinStrG (Hausdurchsuchung, Hinterlegung einer Kopie der Anordnung, wenn kein Betroffener anwesend ist).
Die Beurkundung durch die Zustellbehörde „auf andere Weise“ (iSd § 23 Abs 2 ZustG) hat zB durch Aktenvermerk zu erfolgen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 122; , 0099; Feil, Zustellwesen5, 81; Wessely, in Raschauer/Sander/-Wessely, Zustellrecht, 172; Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 23 ZustG, Rz 8).
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