BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 3 Durchführung der Zustellung
1
Die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke erfolgt idR durch die Post (somit durch einen Zustelldienst).
Eine Zustellung durch die Abgabenbehörde selbst wird zB bei Vollstreckungsbescheiden (§ 230 Abs 7 BAO) oder bei Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO) zweckmäßig sein (vor allem durch einen Bediensteten, der unmittelbar danach zu Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt ist).
2
Nur ausnahmsweise dürfen Organe der Gemeinde um Vornahme der Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke (gem Art 22 B-VG) ersucht werden (zB zur Zustellung auf Almen, vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 27; nach Weiss, FJ 1999, 71, beispielsweise bei einem entlegen gelegenen Gehöft).
3
Ergänzend zu § 3 ZustG sehen die §§ 11, 14 und 15 ZustG Zustellungen durch andere Organe vor.
Nach § 233 Abs 2 zweiter Satz BAO kann der Sicherstellungsauftrag zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden. In diesem Fall darf ein Organ des Gerichtes einen Bescheid der Abga...