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Kollisionskurator
iFamZ 2010/191
Mangels Beschwer liegt kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Bestellung eines Kollisionskurators vor, wenn die im Bestellungsbeschluss umschriebenen Aufgaben des Kollisionskurators endgültig erledigt wurden. Dies trifft zB dann zu, wenn über das Rechtsmittel gegen die Höhe der zuerkannten Sachwalterentschädigung, zu dessen Erhebung der Kollisionskurator mit dem angefochtenen Beschluss ermächtigt wurde, bereits entschieden wurde.