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iFamZ 5, September 2010, Seite 282

Kausalität bei Schockschaden

iFamZ 2010/194

§ 1325 ABGB

Eine Haftung für Schockschaden kommt nur dann in Betracht, wenn eine schuldhaft rechtswidrige Unterlassung von Reanimationsmaßnahmen durch den behandelnden Arzt auch kausal für den Tod des Gatten der Klägerin ist. Es ist zu differenzieren zwischen dem Schock, der im Miterleben des Todes des Gatten begründet ist, und jenem, der seine Ursache in den unterlassenen ärztlichen Maßnahmen hat. Wäre der Gatte jedenfalls gestorben, liegt auch bei schuldhaft rechtswidriger Unterlassung von Reanimationsmaßnahmen kein besonders gefährliches Verhalten und damit kein ausreichend starker Zurechnungsgrund für die Begründung eines Ersatzanspruchs bei Schockschaden vor.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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