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iFamZ 5, September 2010, Seite 241

Eheschließung in Hinkunft auch für gleichgeschlechtliche Paare?

Astrid Deixler-Hübner

In der Entscheidung vom , Schalk und Kopf gg Österreich, wies der EGMR die Beschwerde der Antragsteller, die Republik Österreich verwehre ihnen die Möglichkeit einer Eheschließung und verstoße damit gegen die EMRK, ab. Nicht einmal zwei Monate später, am , hat der United States District Court for the Northern District of California das in Kalifornien geltende Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare als verfassungswidrig aufgehoben. Das vorliegende Heft befasst sich daher mit der Thematik, ob die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet werden soll bzw muss.

Schalk und Kopf hatten zuvor bereits Beschwerde beim VfGH gegen den abschlägigen Bescheid auf Eheschließung mit dem Argument erhoben, dass sie dadurch in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch gem Art 12 sowie Art 14 iVm Art 8 EMRK diskriminiert seien. Der VfGH wies diese Beschwerde vor allem mit dem Hinweis ab, dass ein wesentliches Element der Ehe darin bestehe, auf natürliche Weise Kinder in die Welt zu setzen, was auf gleichgeschlechtliche Paare nicht zutreffe. Der EGMR setzt sich im folgenden Fall einerseits mit Art 12 EMRK und andererseits mit Art 14 iVm Art 8 EMRK auseinander. Schon in den letzten Jahren hat sich eine Judikaturlinie des EGMR herausgebildet, wonach eine un...

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