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iFamZ 5, September 2010, Seite 283

Dokumentationspflicht

iFamZ 2010/198

§ 33 Abs 1 UbG

LG Wels , 21 R 115/10a

Sind aus der Krankengeschichte weder die ärztliche Anordnung jeder einzelnen konkreten Maßnahme noch die konkrete Begründung des jeweils anordnenden Arztes für Vornahme, Aufrechterhaltung oder Wiederanordnung der Fixierung noch ein allfälliges fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten und auch keine konkreten Umstände, aus denen sich solche Gefährdungen ableiten lassen würden, zu entnehmen, so ist die Fixierung mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen unzulässig.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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