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Keine Diskriminierung Homosexueller hinsichtlich des Versicherungsschutzes im B-KUVG
iFamZ 2010/170
EGMR , Appl Nr 18984/02, P.B. und J.S. gg Österreich
Wenn ein Mitgliedstaat über seine Verpflichtungen nach Art 8 EMRK durch die Ausdehnung des Versicherungsschutzes hinausgeht, darf er dieses Recht nicht diskriminierend ausgestalten. Seit dem werden homosexuelle Partnerschaften im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) nicht mehr ungerechtfertigt benachteiligt.Die beiden Beschwerdeführer leben als homosexuelles Paar in Wien. Der zweite Beschwerdeführer ist als Beamter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) kranken- und unfallversichert. Am begehrte er die Anerkennung seines Lebensgefährten als Angehöriger iSd § 56 Abs 6 B-KUVG, wodurch dieser ebenfalls in den Versicherungsschutz fiele. Sowohl die BVA als auch der Landeshauptmann von Wien wiesen das Begehren ab. Der VwGH wies am eine Beschwerde des ersten Beschwerdeführers ab, da die unterschiedliche Behandlung von homosexuellen und heterosexuellen Partnerschaften sachlich gerechtfertigt sei. Am hob der VfGH zwei Bestimmungen im ASVG bzw GSVG auf, da diese den Versicherungsschutz nur auf verschiedengeschlechtliche Lebenspartner ausdehnten. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 vom wurde...