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iFamZ 5, September 2010, Seite 260

Kein Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner

iFamZ 2010/169

Art 8, 12 EMRK

EGMR , Appl Nr 30141/04, Schalk und Kopf gg Österreich

Keine Bestimmung der EMRK vermittelt Homosexuellen ein Recht auf Eingehung einer Ehe. Den Mitgliedstaaten bleibt mangels europäischen Konsenses in diesem Bereich ein gewisser Ermessensspielraum. Der österreichische Gesetzgeber hat diesen Ermessensspielraum durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht überschritten.

Die (männlichen) Beschwerdeführer leben als homosexuelles Paar in Wien. Ihr Antrag auf standesamtliche Eheschließung wurde am vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen. Die Behörde stützte sich maßgeblich auf § 44 ABGB, der eine Eheschließung nur zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren vorsieht. Mit Bescheid vom bestätigte der Landeshauptmann von Wien die Entscheidung des Magistrats. In ihrer Verfassungsbeschwerde behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie des Diskriminierungsverbots, wobei sie insb den sich ändernden Charakter des Ehebegriffs hervorhoben. Zudem machten die Beschwerdeführer geltend, dass durch die steuerrechtliche Benachteiligung im Fall des Todes eines Partners eine Verletzung des Schutzes des Eigentums vorliege. Der VfGH wies die Beschwerde der Beschwerdeführer am ab, da weder die österreichische Verfassung noch die EMRK eine Erweiterung des Ehebegriffs verlangten. Dies sei auch durch die Rsp des EGMR anerkannt.

(...) Der Gerichtshof stellt fest, dass er noch keine Gelegenheit zur Klärung der Frage hatte, ob zwei Personen des gleichen Geschlechts das Recht auf Schließung einer Ehe zukommt. Dennoch kann der Gerichtshof einige Prinzipien anwenden, die er in seiner Rsp bezüglich Transsexueller entwickelt hat. (...) In seiner früheren Rsp sah der Gerichtshof das traditionelle Konzept der Ehe als Grundlage des Art 12 EMRK als ausreichend an, um es den Mitgliedstaaten zu erlauben, bei Frage der Eheschließung an das biologische Geschlecht anzuknüpfen. (...) In der Entscheidung Christine Goodwin ging der Gerichtshof von dieser Rsp ab: Er stellte fest, dass der Wortlaut des Art 12 EMRK, der sich auf das Recht von Männern und Frauen bezieht, das Geschlecht nicht rein nach biologischen Kriterien festlegt. In diesem Zusammenhang hielt der Gerichtshof fest, dass sich die Institution der Ehe seit der Annahme der Konvention tiefgreifend gewandelt hat. Er nahm zudem auf Art 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bezug, der vom Wortlaut des Art 12 EMRK abweicht. (...)

Art 9 Europäische Grundrechte-Charta:

„Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelnen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.“

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Recht auf Eheschließung „Männern und Frauen“ zusteht. (...) Im Gegensatz dazu garantieren alle wichtigen Bestimmungen der EMRK gewisse Rechte für „jedermann“ bzw legen fest, dass „niemand“ auf eine bestimmte Weise behandelt werden darf. Der Wortlaut des Art 12 EMRK ist daher wohlüberlegt. Diesbezüglich muss auch der historische Kontext zum Zeitpunkt der Annahme der Konvention herangezogen werden. In den 1950er-Jahren wurde die Ehe eindeutig im traditionellen Sinne als Vereinigung zwischen Mann und Frau verstanden.

Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem Recht auf Eheschließung und dem Recht auf Familiengründung hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die biologische Unmöglichkeit eines Paares zur Familiengründung per se keinen Eheausschließungsgrund darstellt. Dennoch lässt diese Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Frage einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu. (...) Obwohl der Gerichtshof in seiner Entscheidung Christine Goodwin tiefgreifende Veränderungen hinsichtlich der Institution der Ehe ansprach, kann der Gerichtshof keinen europäischen Konsens hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Ehen feststellen. Im Moment erlauben bloß sechs von 47 Mitgliedstaaten die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare. (...)

Der Vergleich zwischen Art 12 EMRK und Art 9 der Charta der Grundrechte der EU zeigt, dass in der Charta das Recht auf Verheiratung nicht mehr für „Männer und Frauen“ formuliert wurde. (...) Durch den Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften überlässt Art 9 der Charta den Mitgliedstaaten aber die Entscheidung, ob sie eine Eheschließung zwischen homosexuellen Paaren zulassen wollen oder nicht. (...) Im Lichte von Art 9 der Charta ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Recht auf Eheschließung gem Art 12 EMRK nicht in jedem Fall auf heterosexuelle Paare beschränkt bleiben muss. Die Bestimmung ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dennoch verbleibt die Entscheidung über den Zugang homosexueller Paare zum Institut der Ehe in der Kompetenz der Mitgliedstaaten.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass mit dem Institut der Ehe tief verwurzelte soziale und kulturelle Bedeutungen verbunden sind, die maßgeblich von Gesellschaft zu Gesellschaft differieren. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nationalen Stellen eher berufen sind, gesellschaftliche Bedürfnisse zu erkennen und ihnen zu entsprechen. (...) Es liegt daher keine Verletzung des Art 12 EMRK vor. (...)

Es ist unbestritten, dass die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares als „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK anzusehen ist. Im Lichte der Parteienvorbringen hält es der Gerichtshof jedoch für angemessen, zu untersuchen, ob eine derartige Beziehung auch ein „Familienleben“ umfasst.

Der Gerichtshof weist in seiner Rsp zu heterosexuellen Paaren darauf hin, dass der Familienbegriff nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt ist und auch De-facto-Familien außerhalb der Ehe umfasst. (...) Der Gerichtshof stellt fest, dass seit der Entscheidung Mata Estevez im Jahr 2001 eine rasante Entwicklung in der Einstellung gegenüber homosexuellen Paaren in vielen Mitgliedstaaten stattgefunden hat. Seitdem hat eine beachtliche Anzahl von Mitgliedstaaten homosexuelle Partnerschaften rechtlich anerkannt. (...) Auch einige europarechtliche Bestimmungen erkennen homosexuelle Partnerschaften als „Familie“ an. (...) Im Lichte dieser Entwicklungen erachtet der Gerichtshof die Auffassung, wonach homosexuelle Partnerschaften kein Familienleben iSd Art 8 EMRK haben können, als künstlich. Ebenso wie ein heterosexuelles Paar fällt daher auch die homosexuelle Partnerschaft zwischen den Beschwerdeführern unter den Begriff des Familienlebens. Der vorliegende Fall fällt daher sowohl unter das „Privatleben“ als auch unter das „Familienleben“ iSd Art 8 EMRK.

Der Gerichtshof vertritt in ständiger Rsp, dass eine Diskriminierung nach Art 14 EMRK dann vorliegt, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen bei im Wesentlichen gleichen Situationen erfolgt. Eine derartige Unterscheidung ist diskriminierend, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt werden kann. (...) Der Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Unterscheidungen nach der sexuellen Orientierung, ebenso wie UnterscheidungenS. 261 nach der Geschlechtszugehörigkeit, besonders schwerwiegende Rechtfertigungsgründe benötigen. (...) Der Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten variiert dabei je nach der betroffenen Materie und deren Hintergrund, wobei die Existenz eines Konsenses unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Materie einen relevanten Gesichtspunkt darstellt. (...) Der Gerichtshof geht von der Prämisse aus, dass gleichgeschlechtliche Paare ebenso wie verschiedengeschlechtliche Paare in der Lage sind, eine stabile Beziehung einzugehen. Daher sind diese in einer im Wesentlichen gleichen Position wie verschiedengeschlechtliche Paare hinsichtlich ihres Bedürfnisses nach rechtlicher Anerkennung und rechtlichem Schutz ihrer Partnerschaft. (...) Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass Art 14 iVm Art 8 EMRK ihnen einen Anspruch auf Eheschließung vermittelt, so kann der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention ganzheitlich betrachtet werden muss und daher die Einzelbestimmungen aufeinander abgestimmt sind. Ausgehend von der Feststellung, dass Art 12 EMRK den Mitgliedstaaten nicht die Öffnung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare gebietet, kann Art 14 iVm Art 8 EMRK als generellere Bestimmung keine derartige Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthalten.

Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, der den Mangel einer alternativen rechtlichen Anerkennung ihrer Partnerschaft rügt, stellt der Gerichtshof fest, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde tatsächlich keine derartige rechtliche Möglichkeit gegeben war. Diese Situation hat sich jedoch durch das Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl I 2009/135) am geändert. (...) Da nunmehr den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Eintragung ihrer Partnerschaft offensteht, muss der Gerichthof nicht mehr überprüfen, ob das vollkommene Fehlen einer rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK darstellte.

Es bleibt zu klären, ob den Beschwerdeführern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine alternative Anerkennung ihrer Partnerschaft zukommen hätte müssen. Der Gerichtshof stellt zunehmende Aktivitäten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften fest. Diese Entwicklung hat sich in den letzten zehn Jahren verstärkt. Jedoch hat erst weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich anerkannt. Es handelt sich daher um ein Recht im Entwicklungsstadium, sodass den Mitgliedstaaten diesbezüglich weiterhin ein Ermessensspielraum zukommt. Das österreichische Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ist Teil dieses zunehmenden europäischen Konsenses. Dem österreichischen Gesetzgeber kann daher nicht vorgeworfen werden, dieses Gesetz nicht bereits früher verabschiedet zu haben.

Zuletzt hat der Gerichtshof zu untersuchen, ob die Beschwerdeführer durch die unterschiedliche Ausgestaltung des Instituts der Ehe einerseits und der eingetragenen Partnerschaft andererseits diskriminiert werden. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass den Staaten ein gewisser Ermessensspielraum bei der genauen Ausgestaltung der alternativen rechtlichen Anerkennung zukommt. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz vermittelt den Beschwerdeführern einen gleichen oder ähnlichen Status wie Ehepartnern. Während es im Bereich vermögensrechtlicher Ansprüche kaum Unterschiede gibt, bleiben einige substanzielle Unterschiede hinsichtlich der elterlichen Rechte. Dies stimmt jedoch mit dem Trend in anderen Mitgliedstaaten überein. Es obliegt dem Gerichtshof nicht, jeden einzelnen dieser Unterschiede en detail zu beurteilen. (...) Zusammenfassend erkennt der Gerichtshof, dass der österreichische Gesetzgeber seinen Ermessensspielraum hinsichtlich der mit der eingetragenen Partnerschaft verbundenen Rechte und Pflichten nicht überschritten hat. Es liegt daher keine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK vor.

Rubrik betreut von: Christian Kopetzki/Markus Vašek
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