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iFamZ 5, September 2010, Seite 260

Kein Recht auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Partner

iFamZ 2010/169

Art 8, 12 EMRK

EGMR , Appl Nr 30141/04, Schalk und Kopf gg Österreich

Keine Bestimmung der EMRK vermittelt Homosexuellen ein Recht auf Eingehung einer Ehe. Den Mitgliedstaaten bleibt mangels europäischen Konsenses in diesem Bereich ein gewisser Ermessensspielraum. Der österreichische Gesetzgeber hat diesen Ermessensspielraum durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht überschritten.

Die (männlichen) Beschwerdeführer leben als homosexuelles Paar in Wien. Ihr Antrag auf standesamtliche Eheschließung wurde am vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen. Die Behörde stützte sich maßgeblich auf § 44 ABGB, der eine Eheschließung nur zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren vorsieht. Mit Bescheid vom bestätigte der Landeshauptmann von Wien die Entscheidung des Magistrats. In ihrer Verfassungsbeschwerde behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie des Diskriminierungsverbots, wobei sie insb den sich ändernden Charakter des Ehebegriffs hervorhoben. Zudem machten die Beschwerdeführer geltend, dass durch die steuerrechtliche Benachteiligung im Fall des Todes eines Partners eine Verletzung des Schutzes des Eigentums vorliege. Der VfGH wies die Beschwerde der Beschwerdeführer am ab, da weder die ös...

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