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iFamZ 5, September 2010, Seite 273

Erlöschen eines dinglichen Wohnrechts nur im Ausnahmefall

iFamZ 2010/188

§ 521 ABGB

Das Erlöschen eines dinglichen Wohnrechts kommt nur aus sehr schwerwiegenden Gründen in Betracht; die Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen ist in aller Regel kein ausreichender Grund.

Der 1993 geborene, vom obsorgeberechtigten mütterlichen Großvater vertretene Kläger hat 1996 von den väterlichen Großeltern eine Liegenschaft übergeben erhalten. Zugleich wurde seinem Vater (dem Beklagten) ein unentgeltliches Wohnungsrecht am gesamten Wohnhaus eingeräumt; dieser verpflichtete sich zur Tragung sämtlicher Lasten und Abgaben bis zur Volljährigkeit des Klägers (während des anhängigen Verfahrens übernahm er diese Verpflichtung darüber hinaus für die Dauer der Ausübung des Wohnrechts).

Der Beklagte war wegen seiner Alkoholkrankheit nicht in der Lage, für seinen Sohn zu sorgen, weshalb ihm auch die Obsorge entzogen wurde (die Mutter ist 1998 verstorben). Er bezieht eine Witwerpension von 250 Euro und eine Ausgleichszulage. Da er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkam, wurde seinem Sohn Unterhaltsvorschuss bewilligt. Auch Grundsteuer und Hausabgaben zahlte er nur unregelmäßig; den Rückstand von 3.181,60 Euro beglich er nach Einbringung einer Klage. Am Hau...

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