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iFamZ 5, September 2010, Seite 268

Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter, wenn das deutsche Kind nach Deutschland zurückkehrt

iFamZ 2010/177

§ 9 UVG

Die 2001 geborene Celine P ist so wie ihre Eltern deutsche Staatsangehörige. Das Erstgericht bewilligte im März 2008 Titelvorschüsse für die Zeit vom bis . Zu diesem Zeitpunkt lebte Celine mit ihrer Mutter in Österreich, wo die Mutter als Arbeitnehmerin beschäftigt und sozialversichert war. Der Vater lebte in Deutschland und bezog Leistungen nach dem deutschen SGB II. Am verlegten Mutter und Tochter ihren Hauptwohnsitz nach Deutschland, worauf die Vorschüsse eingestellt wurden.

Mit Schreiben vom beantragte der Jugendwohlfahrtsträger seine Enthebung von der Vertretung der Minderjährigen gem § 9 Abs 3 UVG und § 212 Abs 5 ABGB im Wesentlichen mit der Begründung, für ihn sei nach der Rückkehr der Minderjährigen und ihrer Mutter nach Deutschland kein zu erfüllender Aufgabenbereich mehr vorhanden. Die Minderjährige sei nunmehr durch das Jugendamt in Recklinghausen (Deutschland) vertreten und beziehe in Deutschland Unterhaltsvorschüsse. Da die Minderjährige nicht österreichische Staatsbürgerin sei und sich auch nicht mehr in Österreich aufhalte, könne nach § 215a ABGB keine weitere Zuständigkeit des Landes Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger bestehen. Da eine Einbringung der ausbezahlten Unte...

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