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iFamZ 5, September 2010, Seite 291

Die internationale Zuständigkeit Österreichs bei der Oppositionsklage

Zugleich eine Besprechung von , iFamZ 2010/167, 216

Clemens Nimmerrichter

Bis dato wurde Art 22 Nr 5 EuGVVO von der hM dahingehend ausgelegt, dass Österreich für Oppositionsklagen gem § 35 EO international ausschließlich zuständig ist. Der OGH erkannte allerdings unlängst, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, sondern anhand des Klagebegehrens geprüft werden muss. Richten sich die Einwände auf die Schaffung eines eigenständigen Titels, so sind die Zuständigkeitstatbestände der Art 2 ff EuGVVO relevant.

I. Sachverhalt

Im Unterhaltsstreit eines in Polen lebenden Sohnes gegen seinen in Österreich wohnhaften Vater erwirkte der Berechtigte ein Urteil des Amtsgerichts Warschau, das die Unterhaltspflicht dahingehend abänderte, dass der Verpflichtete zusätzlich zum bereits bestehenden Unterhaltsrückstand von 28.741,19 PLN laufend Zahlungen in der Höhe von monatlich 700 PLN zu leisten hat. Das österreichische BG bewilligte die Exekution dieses Titels. Der Vater erhob daraufhin Oppositionsklage gem § 35 EO und führte dazu aus, dass hinsichtlich eines monatlich 50 Euro übersteigenden Betrags der Anspruch erloschen sei. Er habe regelmäßig in der Vergangenheit Unterhalt in diesem Ausmaß erbracht und sei aufgrund seiner Invaliditätspension nicht imstande, ein höheres Einkommen zu lukrieren. Für den laufenden Unterhalt machte er zusätzlich geltend, dass sich seine Leistungsfähigkeit ob erhöhten Eigenbedarfs durch Medikamente und ärztliche Untersuchungen weiter verschlechtert habe, weshalb die Unterhaltspflicht unter Berücksichtung der geänderten Umstände neu festzusetzen sei.

Das Erstgericht wies die Klage aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit zurück und führte dazu aus, dass der Rechtsstreit nicht unter Art 22 Nr 5 EuGVVO falle, da der Klägergerichtsstand des Unterhaltsberechtigten in Art 5 Nr 2 EuGVVO vorrangig Anwendung finde. Das Rekursgericht hingegen folgte der Rechtsmeinung des klagenden Vaters, dass für die Oppositionsklage die Gerichte des Mitgliedstaates ausschließlich zuständig seien, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden solle oder worden sei. Die Klage sei somit richtigerweise gem § 35 Abs 2 EO beim Exekutionsgericht eingebracht worden. Gegen diese Entscheidung wurde vom Berechtigten Revisionsrekurs an den OGH erhoben, der diesem teilweise Folge gab und aussprach, dass die internationale Zuständigkeit des Exekutionsgerichts hinsichtlich des Klagebegehrens, dass der Anspruch auf den Unterhaltsrückstand durch Zahlung erloschen sei, gegeben ist, selbige jedoch für den Teil des Begehrens fehlt, der die Abänderung des laufenden Unterhalts betrifft.

I. Auftretende Rechtsfragen

Der OGH erkannte in dieser Entscheidung, dass die internationale Zuständigkeit Österreichs für eine Oppositionsklage anhand des Streitgegenstandes beurteilt werden muss, und argumentierte dies für das Unterhaltsrecht in einer interessanten und sehr überzeugenden Weise. Es stellen sich in diesem Zusammenhang vornehmlich zwei Rechtsfragen:

  • Wann bewirkt die Erhebung einer Oppositionsklage gem § 35 EO, dass Österreich für den Rechtsstreit iSd Art 22 Nr 5 EuGVVO international ausschließlich zuständig wird?

  • Welche Änderungen sind hinsichtlich der EuUVO zu erwarten?

III. Die Subsumtion der Oppositionsklage unter den Tatbestand des Art 22 Nr 5 EuGVVO

A. Die Auslegung der Oppositionsklage

Der Anspruch auf Unterhalt bedarf als außervertragliches Dauerschuldverhältnis einer regelmäßigen Anpassung der geschuldeten Leistungen; ihm liegt also die Umstandsklausel zugrunde. Besteht bereits ein titulierter Anspruch, so kann der Verpflichtete mittels Oppositionsklage das gänzliche oder teilweise Erlöschen dieser Obligation einwenden, gleichgültig, dieses ob Herabsetzungsbegehren allein die Vergangenheit oder erst künftig fällig werdende Leistungen betrifft. Der Verpflichtete konnte also im gegebenen Fall nach innerstaatlichem Recht sowohl die Tilgung des Unterhaltsrückstands als auch die Neubemessung der laufenden Zahlungen mittels Klage nach § 35 EO geltend machen. Fraglich ist allerdings, ob das angerufene BG hierfür international zuständig war.

Über das Wesen der Oppositionsklage wurde in der Lit bereits viel diskutiert. Ob man sie nun als negative FeststellungsklageS. 292 oder als Rechtsgestaltungsklage ansieht: Es bleibt festzuhalten, dass für sie der Eingriff in die materielle Ebene des Anspruchs wesentlich ist. Das Oppositionsurteil erfasst schließlich den Anspruch als solchen und spricht rechtskräftig über dessen weiteren Bestand ab. Der Oppositionskläger kann aufgrund des § 35 EO insofern unmittelbaren Einfluss auf den Titel selbst ausüben, als das Gericht über das (Noch-)Vorliegen des Anspruchs entscheiden kann. Auch ausländischen Titeln ist dieser Rechtsbehelf grundsätzlich zugänglich, doch eröffnet dies mitunter Problemfelder. Im Anwendungsbereich der EuGVVO ordnet Art 22 Nr 5 die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates an, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung durchgeführt werden soll oder wurde. Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser Norm ergeben, haben ihren Ursprung eben darin, dass im Exekutionsverfahren kein Titel mehr geschaffen wird, sondern ein solcher vollstreckt werden soll. Da gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten Exekution betrieben werden kann, ist es notwendig, genau zu prüfen, ob ein Rechtsbehelf die ausschließliche Zuständigkeit begründen kann, um der Gefahr der Prozessverdoppelung und unterschiedlicher Sachentscheidungen entgegenzutreten. Besonders bei Dauerschuldverhältnissen, wie etwa im Unterhaltsrecht, hat dies viel weiter gehende Konsequenzen, wenn das Rechtsmittel den materiellen Anspruch selbst bekämpft. Doch nicht nur die parallele Vollstreckung in mehreren Mitgliedstaaten, sondern auch die Verdrängung der allgemeinen Zuständigkeitstatbestände der Art 2 ff EuGVVO verlangt eine ausreichende Rechtfertigung.

Der Ansicht, dass jede Rechtsstreitigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens die alleinige internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsstaates auslöst, hat der EuGH bereits eine klare Absage erteilt. Es ist im grenzüberschreitenden Kontext zu beachten, dass die rein innerstaatliche Einordnung eines Rechtsbehelfs nicht den Ausschlag dafür geben kann, ob die ausschließliche Zuständigkeit iSd Art 22 Nr 5 EuGVVO ausgelöst wird. Vielmehr ist eine vertragsautonome Interpretation der Norm geboten, um zu eruieren, welche Rechtsbehelfe konkret „die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben“.

Die Exekution als solche zum (Streit-)Gegenstand haben Verfahren, die – ob ihrer besonderen Nähe zum Vollstreckungsstaat – die eng auszulegende Sonderzuständigkeit begründen und rechtfertigen können. Der Jenard-Bericht (noch für das EuGVÜ) fasst darunter „Verfahren, die sich aus der Herausgabe oder Pfändung von ... Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden ergeben“. Die von Nelle erstellte Checkliste zur Prüfung der Vollstreckungsnähe eines Rechtsbehelfs wurde von König auf die Oppositionsklage mit dem Ergebnis angewandt, dass für ihn Klagen nach § 35 EO nicht unter Art 22 Nr 5 EuGVVO zu subsumieren sind. Dies folgt vornehmlich aus der nach der Rsp des OGH herrschenden Kombinationstheorie, wonach die Wirkungsrichtung der Klage nicht primär auf die Vollstreckung, sondern auf den Anspruch selbst gerichtet ist. Der OGH schloss sich nun dieser Meinung genauso wenig an wie der gegensätzlichen Sichtweise, dass eine Oppositionsklage jedenfalls in den Anwendungsbereich des Art 22 Nr 5 EuGVVO falle. Er verlangt vielmehr eine Differenzierung nach dem Streitgegenstand, inwieweit das Klagebegehren auf die Schaffung eines neuen Titels gerichtet ist. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands, bezüglich dessen Zahlung eingewendet wurde, war das Vorbringen nicht auf ein neues Urteil gerichtet, sondern lediglich darauf, dass der ursprüngliche Anspruch nicht mehr besteht. Die Vollstreckungsnähe ist hierfür gegeben und deckt sich auch mit der Rsp des EuGH. Für den Teil des Begehrens, der sich auf die zukünftigen Unterhaltsleistungen bezieht, gilt dies allerdings nicht.

B. Die Ratio des Art 22 Nr 5 EuGVVO

Art 22 Nr 5 EuGVVO ist ein Rest der Souveränitätsinteressen einzelner Mitgliedstaaten, da die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen ein hoheitliches Privileg darstellt. Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit des Exekutionsstaates liegt darin, dass einerseits ausländische Vollstreckungsorgane nicht auf fremdem Staatsgebiet agieren sollen und dass andererseits die Gerichte am Belegenheitsort der Zugriffsobjekte bei Streitigkeiten um ebendiese erhöhten Rechtsschutz gewährleisten können. Allein diese Gerichte sollen die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden kontrollieren, da auch dieser Staat die Zwangsvollstreckung verantwortet.

Die Oppositionsklage, die auf die Herabsetzung der künftig zu erbringenden Unterhaltsleistung gerichtet ist, ist ihrem Wesen nach allerdings ein Erkenntnisverfahren, das zu einem inhaltlich neuen Titel führen soll und nicht ausschließlich den bereits bestehenden angreift. Würde die Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse im Unterhaltsstreit unter Art 22 Nr 5 EuGVVO fallen, so wären die allgemeinen Zuständigkeitstatbestände verdrängt. Diesen liegt gerade in Art 5 Nr 2 EuGVVO ein wesentlicher Schutzgedanke zugrunde.

Dem Berechtigten ist im Unterhaltsrecht grundsätzlich ein Klägergerichtsstand eingeräumt, nach dem er Rechtsschutz wahlweise an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an dem des Verpflichteten begehren kann. Es wird dem erhöhten Schutzbedürfnis von Unterhaltsberechtigten auf diese Weise Rechnung getragen, dass in Abkehr vom Grundsatz „actor sequitur forum rei“ die internationale ZuständigkeitS. 293 an Umstände aufseiten des Anspruchserhebenden angeknüpft wird. Das Prinzip der Zuständigkeit eines möglichst sachnahen Gerichts setzt hier an der Person an, die sich typischerweise in der schwächeren Position befindet. Gerade im Kindesunterhaltsrecht soll der Berechtigte seinen Anspruch rasch und effektiv geltend machen können, weswegen er iaR an seinem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.

Der Subsumtion der Oppositionsklage, die auf einen neuen Anspruch gerichtet ist, unter Art 22 Nr 5 EuGVVO stehen daher sowohl die reine Ratio als auch die intendierte Schutzwirkung des Wahlgerichtsstands des Art 5 Nr 2 EuGVVO entgegen. Es ist schließlich weder erwünscht, dass eine nachträgliche Überprüfung im Ursprungsstaat der festgestellten Unterhaltspflicht durch einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, noch, dass dem Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit gegeben wird, den Klägergerichtsstand des Berechtigten durch die Erhebung einer Oppositionsklage zu umgehen. Sofern die Einwendungen also nicht auf den festgestellten Anspruch und dessen Vollstreckbarkeit abzielen, sondern ein neuer Titel erwirkt werden soll, wäre die Annahme der ausschließlichen Zuständigkeit mE eine allzu ausufernde Auslegung der Norm.

IV. Zusammenfassung

Aufgrund dieser Überlegungen kam der OGH vollkommen zu Recht zu dem Ergebnis, dass nicht jede Oppositionsklage in den Anwendungsbereich des Art 22 Nr 5 EuGVVO fallen kann. Die oftmals recht unreflektierte Ansicht, dass Klagen nach § 35 EO stets die internationale Zuständigkeit Österreichs auslösen, sollte somit neu überdacht werden. Der Tatbestand der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit bezieht sich auf die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen und eventuell auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit, umfasst aber nicht die Neuschaffung eines Titels. Genau darauf ist allerdings das Klagebegehren gerichtet, das sich auf die Neubemessung für den zukünftigen Unterhalt bezieht. Es wird dann nicht die Durchsetzbarkeit des Anspruchs oder der Anspruch selbst angegriffen (etwa durch den Einwand der bereits geleisteten Zahlung), sondern es wird das Gericht angerufen, um einen selbständig vollstreckbaren und von der Vorentscheidung unabhängigen Titel zu erlassen. Dies kann das geforderte Kriterium der Vollstreckungsnähe nicht erfüllen. Der OGH hat mE deshalb korrekterweise das Klagebegehren insofern getrennt beurteilt und ist mit überzeugender Begründung von der hM abgewichen, dass jede Klage nach § 35 EO unter Art 22 Nr 5 EuGVVO zu subsumieren sei.

V. Ausblick auf die EuUVO

Da die EuUVO voraussichtlich mit Anwendung findet, lohnt es sich, kurz zu beleuchten, welche Auswirkungen dieser Rechtsakt für die internationale Zuständigkeit bei Oppositionsklagen in Unterhaltssachen haben wird. Um ein Ausufern von möglichen Gerichtsständen und ein ständiges Wechseln von zur Entscheidung berufenen Mitgliedstaaten zu verhindern, sieht Art 8 EuUVO eine Verfahrensbegrenzung durch Gerichtsstandsperpetuierung vor. Diese perpetuatio iurisdictionis verhindert, dass der Verpflichtete ein neuerliches Verfahren unmittelbar nach Erlangung einer Entscheidung einleiten kann, und sichert ab, dass Anpassungen der Leistungsverpflichtung (zumindest solange der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten in diesem Staat fortbesteht) durch den Ursprungsstaat vorgenommen werden. Hat also ein Mitgliedstaat, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Unterhaltsentscheidung getroffen, kann der Verpflichtete kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Abänderung oder eine neuerliche Entscheidung herbeizuführen. In diesem Fall hat der Verpflichtete für seine Klage dem Unterhaltsberechtigten in sein Forum zu folgen.

Bleibt der OGH in seiner neuen Rsp konsequent, so ist wohl davon auszugehen, dass sich das oben Gesagte durch die EuUVO nicht ändert. Art 8 EuUVO erfasst alle Verfahren, die auf die Abänderung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung abzielen. Da eine Klage gem § 35 EO, die auf die Neufestsetzung des laufenden Unterhalts gerichtet ist, einen neuen Titel schafft, steht diese Verfahrensbegrenzung der internationalen Zuständigkeit sicherlich entgegen. Der Verpflichtete muss mE die verminderte Leistungsfähigkeit im Ursprungsstaat geltend machen, da nur dieser international zuständig ist. Der Einwand der geleisteten Zahlung oder Hemmung des Anspruchs kann allerdings auch weiterhin im Vollstreckungsstaat erhoben werden.

Mag. Clemens Nimmerrichter

Mag. Clemens Nimmerrichter ist Assistent am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Wien.

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