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iFamZ 1, Jänner 2012, Seite 11

Paralleler Rechtsweg und „Streitanhängigkeit“

Überlegungen zum Verhältnis von Feststellungsantrag und Oppositionsklage in außerstreitigen Unterhaltsangelegenheiten de lege lata et ferenda

Robert Fucik und Barbara Kloiber

Mit der Entscheidung vom , 4 O b 17/11w, hatte der OGH über folgende Konstellation zu befinden: Der Vater beantragt die Enthebung von der Unterhaltspflicht gegenüber seinem (volljährigen) Sohn ab . Der Antragsgegner führt gegen den Vater Exekution. Ein Oppositionsverfahren ist anhängig, in dem zu klären ist, ob der Unterhaltsanspruch seit teilweise oder zur Gänze erloschen ist. Das Erstgericht wies den Antrag unter Hinweis auf das (über denselben Zeitraum) anhängige Oppositionsverfahren zurück, was das Rekursgericht und letztlich auch der OGH bestätigten. Die Begründung indes vermag nicht gänzlich zu überzeugen.

I. Die Anlassentscheidung

Der OGH kam in dieser Entscheidung zu folgenden Schlüssen:

1.

Einwendungen nach § 35 EO richten sich nach stRsp unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab. Die höchstgerichtliche Rsp geht davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer (negativen) Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist nur mehr die Oppositionsklage zulässig. Ein über die Oppositionsklage ergehendes Urteil, wona...

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