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iFamZ 5, September 2010, Seite 287

Akteneinsicht des Erben in den Sachwalterschaftsakt des Erblassers?

iFamZ 2010/209

§§ 22, 141 AußStrG, § 219 ZPO

Der Erbe des Betroffenen ist in vermögensrechtlichen Belangen nicht Dritter iSd § 219 ZPO, vielmehr ist er in die Rechte des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren eingetreten und Universalsukzessor. Damit besteht ihm gegenüber kein Bedürfnis auf Geheimhaltung. Er hat daher ein Recht auf Akteneinsicht, soweit dies die Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. § 141 AußStrG steht dem nicht entgegen.

Der eingeantwortete Alleinerbe beantragte die Gewährung von Einsicht in den Sachwalterschaftsakt, insb in die Abrechnungen des Sachwalters. Das Erstgericht wies den Antrag unter Hinweis auf § 141 AußStrG ab, wonach Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden dürfen. Da der Erbe nicht dem genannten Personenkreis angehöre, könnten ihm keine Auskünfte erteilt werden, weshalb auch die Akteneinsicht ausgeschlossen wäre.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge, ließ jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rsp des OGH zur Frage fehle, ob der Erbe des Betroffenen mit dem Pflegebefohlenen iSd § 141 AußStrG in vermö...

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