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iFamZ 5, September 2010, Seite 271

Keine gesundheitliche Gefährdung des Kindeswohls durch Besuchsrecht des Vaters

iFamZ 2010/183

§ 148 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG

Der Vater des Minderjährigen, dem mit dem angefochtenen Beschluss ein vorläufiges Besuchsrecht eingeräumt wurde, ist seit Jahren drogenfrei. Er unterzieht sich regelmäßig Drogentests, die negativ bleiben. Eine nach dem vorgelegten ärztlichen Attest „aktive“ Hepatitis-C-Erkrankung des Vaters ist derzeit medizinisch unwahrscheinlich.

Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im Interesse des Kindes (RIS-Justiz RS0048072). Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (RIS-Justiz RS0047754).

Von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls oder gar einer von der Mutter behaupteten Lebensgefahr für das Kind kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass eine massive Gefährdung des Wohls des Minderjährigen, die eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte (vgl RIS-Justiz RS0047754, RS0048068) nicht vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden.

Rubrik betreut von: Gabriela Thoma-Twaroch
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