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iFamZ 5, September 2010, Seite 269

Innehaltung: Begründete Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung

iFamZ 2010/178

§ 16 Abs 2 UVG

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600 Euro ist der Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 225 Euro bzw 195 Euro für seine beiden Kinder verpflichtet. Auf die Unterhaltspflicht werden Titelvorschüsse geleistet. Am beantragte der Vater im Hinblick auf sein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 1.170,21 Euro die Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf je 130 Euro.

Daraufhin ersuchte das Erstgericht, ab mit der Auszahlung der Vorschüsse bis auf monatlich 130 Euro je Kind innezuhalten. Das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Rekurs der Kinder nicht Folge.

Das UVG wurde durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, novelliert. Die geänderte Fassung ist im Wesentlichen am in Kraft getreten (§ 37 UVG). Unverändert geblieben ist die Rechtslage insoweit, als die Innehaltung der Vorschussauszahlung (§ 16 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 UVG) auch im Zuge eines Herabsetzungsverfahrens angeordnet werden darf. In diesem Fall gilt der in § 16 Abs 2 letzter Satz UVG normierte Rechtsmittelausschluss gegen die Innehaltungsanordnung nur dann, wenn bereits über die Herabsetzung entschieden und gegen die Entscheidung Rekurs erhoben wurde. Die auf ein laufendes erstinstanzliches...

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