Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2010, Seite 269

Innehaltung: Begründete Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung

iFamZ 2010/178

§ 16 Abs 2 UVG

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600 Euro ist der Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 225 Euro bzw 195 Euro für seine beiden Kinder verpflichtet. Auf die Unterhaltspflicht werden Titelvorschüsse geleistet. Am beantragte der Vater im Hinblick auf sein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 1.170,21 Euro die Herabsetzung der Unterhaltspflicht auf je 130 Euro.

Daraufhin ersuchte das Erstgericht, ab mit der Auszahlung der Vorschüsse bis auf monatlich 130 Euro je Kind innezuhalten. Das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Rekurs der Kinder nicht Folge.

Das UVG wurde durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, novelliert. Die geänderte Fassung ist im Wesentlichen am in Kraft getreten (§ 37 UVG). Unverändert geblieben ist die Rechtslage insoweit, als die Innehaltung der Vorschussauszahlung (§ 16 Abs 2 iVm § 19 Abs 4 UVG) auch im Zuge eines Herabsetzungsverfahrens angeordnet werden darf. In diesem Fall gilt der in § 16 Abs 2 letzter Satz UVG normierte Rechtsmittelausschluss gegen die Innehaltungsanordnung nur dann, wenn bereits über die Herabsetzung entschieden und gegen die Entscheidung Rekurs erhoben wurde. Die auf ein laufendes erstinstanzliches Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren gegründete Innehaltung ist anfechtbar (1 Ob 78/03g, SZ 2003/118 mwN). Dieser Fall ist hier gegeben.

Der novellierte § 16 Abs 2 UVG erhöht die Anforderungen an eine Innehaltung. Für eine Anordnung der Innehaltung ist nunmehr erforderlich, dass die im Rekurs gegen einen Gewährungsbeschluss, aber auch bei Herabsetzungs- und Enthebungsanträgen vorgetragenen Einwendungen „begründete Bedenken“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Entsprechend der bisherigen Rsp zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG muss eine S. 270hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Entscheidung bestehen. Eine Non-liquet-Situation in Bezug auf diese Voraussetzungen geht zulasten des Vorschuss gewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443).

Die Rechtsmittelwerberinnen machen geltend, aufgrund des Akteninhalts sei bestenfalls eine Non-liquet-Situation gegeben, ohne dies konkret auszuführen. Dem ist nicht zu folgen. Der Vater hat nach den Feststellungen des Erstgerichts eine erhebliche Verminderung seines zum Zeitpunkt der Titelschaffung erzielten Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bescheinigt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Herbabsetzung der Unterhaltstitel erwarten lassen. An die Feststellungen der Vorinstanzen ist der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, wurde von den Minderjährigen nicht behauptet. Davon abgesehen kann nach dem Akteninhalt nicht von ihrem Vorliegen ausgegangen werden. Der Vater weist ein schlechtes Arbeitskraftprofil (Sonderschulniveau, schlechter Berufsverlauf) auf und zählt zur Personengruppe der bei angespanntem allgemeinen Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Hilfsarbeiter.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
Daten werden geladen...