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iFamZ 5, September 2010, Seite 273

Kinderbetreuungsgeld: Die einmal gewählte Variante kann nicht rückgängig gemacht werden

iFamZ 2010/187

§ 26a KBGG

Die Klägerin gebar am ihren Sohn und am ihre Tochter. Anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes wurde ihr auf ihren Antrag das Kinderbetreuungsgeld mit der Variante 20 + 4 in Höhe von täglich 20,80 Euro gewährt. Kurz vor der Geburt des zweiten Kindes beantragte die Klägerin eine Änderung der Leistungsart auf die Variante 15 + 3 in Höhe von täglich 26,60 Euro. Die Klägerin hatte grundsätzlich die Absicht, bald nach der Geburt ihres Sohnes wieder schwanger zu werden, rechnete aber nicht damit, was den Grund für die Wahl der Variante 20 + 4 (anstatt der Variante 15 + 3) bildete.

Das Erstgericht wies das auf Nachzahlung der Differenz von täglich 5,80 Euro für 379 Tage ( bis ) gerichtete Begehren der Klägerin ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

1. Der Wortlaut des § 26a KBGG, wonach die Wahl der Leistungsart bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen ist und eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung nicht möglich ist, ist eindeutig. Begründete Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 26a KBGG bestehen nicht. Ganz allgemein ist nicht in Zweifel zu ziehen, d...

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