Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2010, Seite 303

Zur Reichweite des MSA und zur Sinnlosigkeit, den in den USA lebenden Vater neben der Mutter mit der Obsorge über den in Österreich lebenden Minderjährigen zu betrauen

iFamZ 2010/214

Art 1, 3 MSA, §§ 177, 177a ABGB

1.1. Österreich ist Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom , BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen; MSA). Dieses findet nach seinem Art 13 räumlich-persönlich Anwendung auf alle Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, und zwar auch auf Minderjährige, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind (stRsp, s 7 Ob 181/98p, EFSlg 87.913, mwN; 6 Ob 30/08t ua).

1.2. Nach Art 1 des MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und Art 5 Abs 3 – dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Unter den Begriff der Maßnahmen fallen ua alle Eingriffe in das elterliche Obsorgeverhältnis (2 Ob 117/00w, ZfRV 2000/89 mwN; RIS-Justiz RS0047773). Allerdings macht das MSA in seinem Art 1 die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden davon abhängig, dass diese „Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen“ haben. Unter ...

Daten werden geladen...