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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
iFamZ 2010/192
Im Wirkungskreis des Sachwalters wird der Betroffene in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Eine Zahlung an ihn wirkt – unabhängig von der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit – gem § 1424 ABGB nur dann schuldbefreiend, wenn das Bezahlte wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Das Bezahlte ist nur dann wirklich vorhanden, wenn es der Betroffene „in seinen Händen“ hat. Irrelevant ist, ob der Betroffene das Bezahlte mittels Bereicherungsanspruch von einem Dritten zurückverlangen könnte.
(...) III. Gem § 1424 Satz 2 ABGB ist daher für den Rückforderungsanspruch des Klägers entscheidend, ob „das Bezahlte ... wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist“ (vgl die ebenfalls die Abhebung eines Geldbetrags durch einen Geschäftsunfähigen betreffende Entscheidung 5 Ob 22/02z). Hier steht fest, dass der vom Kläger behobene Geldbetrag einer Dritten „als Darlehen“ gegeben und nicht zum Nutzen des Klägers verwendet wurde. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, § 1424 Satz 2 ABGB normiere nur eine subsidiäre Haftung des Leistenden, sodass sie erst dann vom Kläger in Anspruch genommen werden könne, wenn nachgewiesen sei, dass der Bereicherun...