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Nach einer Umstandsänderung sind bei Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs idR die seinerzeitigen Vergleichsrelationen zu wahren
iFamZ 2010/206
Die durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich festgesetzten Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung neu bemessen werden (RIS-Justiz RS0018984; RS0057146). Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, so soll nach der neueren Rsp die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Relation und der in dieser zum Ausdruck gelangenden Konkretisierung der Bemessungsgrundlage erfolgen. Haben sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert, so ist idR davon auszugehen, dass die seinerzeitige Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll. Aber auch bei Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. Maßgeblich ist, dass redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0019013, RS0105944; 3 Ob 115/00h; 10 Ob 59/06h; 2 Ob 253/08g). Ob ein Vergleich ric...