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iFamZ 5, September 2010, Seite 266

Einbeziehung von Kilometergeldern in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2010/174

§ 140 ABGB

Der geldunterhaltspflichtige Vater verdiente im Jahr 2008 (abzüglich eines Jahresbetrags von 3.846,32 Euro aus einem gerichtlichen Abschöpfungsverfahren) 2.254,09 Euro netto monatlich; darin sind (ohne konkrete Aufgliederung) anteilige Sonderzahlungen, Provisionen und die Hälfte der bezogenen Kilometer- und Taggelder enthalten.

Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) sind regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (RIS-Justiz RS0047442). An dieser Rsp ist festzuhalten, zumal derartige, nicht näher geregelte Taggelder, Nächtigungsgelder etc keiner Beschränkung unterliegen und auch nicht immer nur einen Sachaufwand abdecken.

Bei der Auszahlung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines Pkw verbundenen Kosten angemessen abzudecken (7 Ob 522/94). Auch der Steuergesetzgeber geht davon aus, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise...

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