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iFamZ 5, September 2010, Seite 282

Aufklärung bei Schönheitsoperation

iFamZ 2010/195

§§ 1293 ff ABGB

Über eine nachrangige Therapievariante muss auch bei Schönheitsoperationen nicht aufgeklärt werden, wenn sie so außergewöhnlich ist, dass sie für den Entschluss vernünftiger und verständigerS. 283 Patienten, in den kosmetischen Eingriff einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fällt.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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