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Beschwer des Bundes durch Beeinträchtigung seiner Rückforderungsinteressen bei rückwirkender Einstellung der Vorschüsse
iFamZ 2010/179
Auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters von Samantha R wurden für die Zeit vom bis Titelvorschüsse gewährt. Am ersuchte der Jugendwohlfahrtsträger um sofortige gänzliche Innehaltung seit Gewährungsbeginn (), weil der Vater die Unterhaltszahlungen direkt an die Mutter geleistet habe. Die Mutter bestätigte diesen Umstand und erklärte sich zur Rückzahlung der insgesamt ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse (3.950,80 Euro) bereit, ersuchte aber um Ratenzahlung. Der Jugendwohlfahrtsträger ersuchte um Einstellung der Vorschüsse ab Gewährungsbeginn ().
Das Erstgericht stellte die Vorschüsse ab Gewährungsbeginn ein; das Rekursgericht bestätigte. Der OGH änderte im Sinne einer Einstellung erst ab ab.
Die – hier evidente – Beeinträchtigung der Rückforderungsmöglichkeiten durch die rückwirkende Vorschusseinstellung begründet eine Beschwer des Bundes (RIS-Justiz RS0076934; 10 Ob 71/09b, RIS-Justiz RS0125542).
Nach § 20 Abs 1 Z 1 UVG sind Vorschüsse auf Antrag des Kindes einzustellen. Dies ist für die Zukunft betrachtet unproblematisch, weil Vorschüsse nicht gegen den Willen des Kindes gewährt werden dürfen. An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, al...