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KURZINFO
Schlechterstellung der Lebenspartner im ErbStG verfassungswidrig
Die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag (§§ 15, 16, 17, 19 dErbStG aF) ist laut BVerfG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar. Erbende Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres (eingetragenen Lebens-)Partners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner. Die Ehe unterscheidet sich zwar von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung herangezogen werden: Das geltende Recht macht die Privilegierung der Ehe bzw die Höhe des Freibetrags für Ehegatte...