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iFamZ 5, September 2010, Seite 285

Konkludenter Gesellschaftsvertrag zwischen Lebensgefährten?

iFamZ 2010/204

§§ 825 ff, 1205 ABGB

Ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen.

Die konkludente Begründung einer GesBR iZm einer Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind (RIS-Justiz RS0014571). Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen (6 Ob 135/99t; 9 Ob 140/04k). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und des Revisionswerbers reichen die (bisher) getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Annahme eines (konkludent begründeten) Gesellschaftsverhältnisses nicht aus. Danach haben die Streitteile gemeinsam Vermögenswerte angeschafft und versucht, diese langfristig zu erhalten. Die Zuweisung des Alleineigentum...

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