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iFamZ 5, September 2010, Seite 281

Haftung des Krankenanstaltenträgers für Pflegepersonal

iFamZ 2010/193

§§ 1313a, 1327, 1304 ABGB, § 23 Abs 1 KAKuG

OGH 11 . 5. 2010, 4 Ob 36/10p

Behandlungspflicht besteht bereits bei dringender Behandlungsbedürftigkeit und nicht erst bei Lebensgefahr. Ob Behandlungsbedarf vorliegt, kann nur von einem Arzt entschieden werden. Einem Gesundheits- und Krankenpfleger steht es daher nicht zu, hilfesuchende Personen ohne Befassung eines Arztes abzuweisen. Die Hilfeleistungspflicht umfasst auch eine Warnpflicht für künftige Gefahren.

(...) Die Klägerin, ihr Sohn und ihr Enkel sprechen Serbokroatisch als Muttersprache; die Klägerin kann nur sehr schlecht Deutsch, die beiden Männer überhaupt nicht. Die genannten Personen nächtigten vom 26. auf den in einer Wohnung. Diese Wohnung wurde mit einem gebrauchten Ölofen geheizt, den der Sohn der Klägerin mithilfe eines Kollegen unfachgemäß installiert hatte. Über diesen Ofen war bereits 2002 wegen eines Defekts ein „gesetzliches Heizverbot“ verhängt worden. Wenn er in Betrieb war, trat Kohlenmonoxid aus. Gegen halb vier Uhr früh erwachte die Klägerin, weil ihr schlecht war; sie musste erbrechen. Ihr Enkelsohn wachte wenig später auf, auch ihm war schlecht. Er brach zusammen und verlor das Bewusstsein, das er erst wiede...

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