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iFamZ 5, September 2010, Seite 272

Höhe der Witwenpension

iFamZ 2010/186

§ 264 ASVG

Dr. Emmerich P, der Ehegatte der Klägerin, verstarb am . Sein letztes Dienstverhältnis hatte im November 2002 durch Austritt geendet. Aufgrund eines am mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleichs erhielt Dr. P im November 2003 einen Betrag von 121.829,29 Euro netto (129.600 Euro brutto) an Abfertigung. Im Jahr 2003 betrug sein Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt 13.447 Euro. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt er an Krankengeld und Notstandshilfe einen Betrag von 33.661,16 Euro. Die Klägerin bezog in den letzten zwei Jahren vor dem Tod ihres Mannes im Monat ein durchschnittliches Einkommen von 2.335,62 Euro. Der Pensionsanspruch von Dr. P wurde bescheidmäßig ab

mit 2.025,95 Euro festgesetzt.

Mit Bescheid vom hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehemann ab anerkannt und die Pension mit monatlich 0 Euro zuzüglich einer Höherversicherung von 4,19 Euro, insgesamt daher 4,19 Euro, festgesetzt. Da die Berechnungsgrundlage der Witwe 56.054,88 Euro und die Berechnungsgrundlage ihres verstorbenen Ehegatten 22.440,77 Euro betrage, ergebe sich ein Hundertsatz der Witwenpension...

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