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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Gültigkeit einer Erbeinsetzung nach Erbverzichtsvertrag und pflichtteilsrechtliche Folgen
Der nunmehrige Erblasser hat mit vier von insgesamt fünf Kindern einen Erbverzichtsvertrag gem § 551 ABGB geschlossen, in dem die Kinder ihm gegenüber auf „jegliche Erb- und Pflichtteilsansprüche“ verzichtet haben. Längere Zeit nach Vertragserrichtung setzte der Erblasser in einem Testament zwei jener Kinder, die auf Erb- und Pflichtteil verzichtet haben, als „Alleinerben“ ein und setzte das fünfte Kind, mit dem kein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag besteht, auf den Pflichtteil. Ist die Erbeinsetzung jener beiden Kinder überhaupt wirksam? Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch des fünften Kindes?
Der Erbverzicht gem § 551 ABGB ist ein Vertrag zwischen dem potenziellen Erblasser und potenziellen Erben, in dem Letztere auf ihr künftiges Erbrecht verzichten. Er kann sich auf alle oder nur auf bestimmte Berufungsgründe beziehen, also auf Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge, es kann aber auch auf den Pflichtteilsanspruch oder auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Während es der künftige Erblasser in der Hand hat, durch letztwillige Verfügungen selbst das testamentarische oder gesetzliche Erbrecht „zu steuern“, kann insb der Verzicht auf den Pflichtteil oder auf Ansprüche aus einem Erbvertra...