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iFamZ 5, September 2010, Seite 289

Auch bei Beteiligung pflegebefohlener Erben oder Nacherben keine zwingende Schätzung unbeweglicher Sachen

iFamZ 2010/210

§§ 165, 167 Abs 2 AußStrG, § 608 ABGB

Die Anordnung einer fideikommissarischen Substitution erfordert zwar zwingend die Inventarisierung, keinesfalls aber, auch nicht bei Beteiligung Pflegebefohlener, eine zwingende Bewertung unbeweglicher Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Erforderlichkeit der Bewertung ab.

Der 2008 verstorbene Erblasser setzte seine Ehefrau testamentarisch zur Universalerbin ein, ordnete aber eine Substitution auf den Überrest zugunsten seiner beiden Kinder bzw der leiblichen Nachkommen seiner Kinder an. Der Sohn des Erblassers hat sechs Kinder, von denen vier minderjährig sind; die Tochter hat derzeit zwei volljährige Kinder. Die beiden Kinder des Erblassers verzichteten auf Pflichtteilsansprüche und erklärten, die Substitution auf den Überrest nicht anzunehmen. Für die noch ungeborenen Nachkommen der beiden erblasserischen Kinder bestellte das Verlassenschaftsgericht eine Substitutionskuratorin. Der Witwe wurde der Nachlass aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze – jedoch beschränkt durch die fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten der leiblichen Nachkommen der beiden Kinder des Erblassers – eing...

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