III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
§ 165. Inventar
(1) Ein Inventar ist zu errichten,
1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
2. wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
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