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AußStrG § 53. Entscheidungsgrundlagen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt Rekurs

§ 53. Entscheidungsgrundlagen

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76533