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AußStrG § 107b., BGBl. I Nr. 40/2026, gültig ab 12.06.2026
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
Siebenter Abschnitt Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte

§ 107b.

(1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.

(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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